Im November 2025 beschloss die UREK-NR mit 13 zu 11 Stimmen, eine Kommissionsinitiative zur Anpassung der Vorgaben der Tarifgestaltung in der Stromgrundversorgung auszuarbeiten. Die Verteilnetzbetreibenden seien gegenwärtig gesetzlich dazu verpflichtet, Strom vorausschauend zu beschaffen, was im Falle von unerwarteten Stromüberschüssen (beispielsweise aufgrund von Nachfrageschwankungen oder erhöhter Fotovoltaik-Produktion) zu tieferen Verkaufspreisen führe. Die dadurch entstehenden Verluste dürfen aktuell allerdings nicht in die Grundversorgungstarife, die einzig die Anrechnung der Beschaffungskosten erlaubt, einfliessen. Dies gelte es zu korrigieren, so die Kommission. Verteilnetzbetreibende sollen also zukünftig allfällige Verluste unter Verrechnung mit Gewinnen als Nettokosten an die Grundversorgungstarife anrechnen dürften. Um der Gefahr entgegenzuwirken, dass die Verteilnetzbetreibenden dadurch absichtlich zu hohe oder zu niedrige Mengen beschafften, um die daraus entstehenden Kosten an die Endverbrauchenden weiterzugeben, müsse auch weiterhin eine vorausschauende Beschaffung basierend auf guten Prognosen vorgenommen werden. Dies soll gemäss Kommission durch einen entsprechenden Wortlaut in der Bestimmung sowie anhand eines Ausführungsrechts, welches keine solchen Anreize für Verteilnetzbetreibende schaffe, sichergestellt werden.
Die UREK-SR stimmte dem Beschluss ihrer Schwesterkommission im Januar 2026 einstimmig zu, womit die UREK-NR mit der Ausarbeitung eines Entwurfs beauftragt wurde.